younion –  Badekarte 2021 ab sofort wieder verfügbar

Hier finden Sie die Info von der PV Mag. Linz:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Badekartenaktion in den LINZ AG Bädern ist auch heuer wieder möglich, wenn auch mit coronabedingten Eintritts-Beschränkungen.

  Der Preis für Erwachsene younion-Mitglieder beträgt 20 Euro, Kinder nur 10 Euro! 

Laut Information der LINZ AG sperren nur die die Freibäder ab 19. Mai auf, Sauna & Wellness bleiben vorerst geschlossen. Die Sommerkarten werden ab diesem Zeitpunkt verkauft!

Der Ablauf zur Bestellung ist gleich geblieben. Ihr wendet euch bitte an eure Vertrauensperson im Geschäftsbereich, wo die Anmelde-Liste geführt wird und ihr den Preis bezahlt. Kurze Zeit später bekommt ihr einen Voucher/Gutschein. Nach dem Vorzeigen an der Bäderkasse wird die Chipcard ausgestellt. Diese berechtigt in der Folge zum Eintritt in die Bäder.

ACHTUNG: Bitte die aktuellen Eintrittsbedingungen beachten!

Für den Eintritt ins Hallen- und Freibad ist keine Registrierung notwendig – für andere Bereiche (Gastro, Massage, ….) teilweise schon. Begründung: lt. Verordnung trifft die Registrierungspflicht nur nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen. Die LINZ AG – Bäder werden als öffentliche Freizeiteinrichtung gesehen

Im Freien selbst gibt es keine Mengenbeschränkungen anhand der Quadratmeter – Es gilt die 2m-Abstandsregel. In Innenbereichen gilt die 20m²-Regel

Als Nachweis für einen Eintritt ist vom Kunden ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr durch ihn zu erbringen. Durch folgende Nachweise (lt. §1 Abs.2) ist wie folgt möglich:

  1. 1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  6. a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
  7. b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  8. c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  9. d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  10. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  11. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.