younion – Badekarte 2021 ab sofort wieder verfügbar
Hier finden Sie die Info von der PV Mag. Linz:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Badekartenaktion in den LINZ AG Bädern ist auch heuer wieder möglich, wenn auch mit coronabedingten Eintritts-Beschränkungen.

Der Preis für Erwachsene younion-Mitglieder beträgt 20 Euro, Kinder nur 10 Euro!
Laut Information der LINZ AG sperren nur die die Freibäder ab 19. Mai auf, Sauna & Wellness bleiben vorerst geschlossen. Die Sommerkarten werden ab diesem Zeitpunkt verkauft!
Der Ablauf zur Bestellung ist gleich geblieben. Ihr wendet euch bitte an eure Vertrauensperson im Geschäftsbereich, wo die Anmelde-Liste geführt wird und ihr den Preis bezahlt. Kurze Zeit später bekommt ihr einen Voucher/Gutschein. Nach dem Vorzeigen an der Bäderkasse wird die Chipcard ausgestellt. Diese berechtigt in der Folge zum Eintritt in die Bäder.
ACHTUNG: Bitte die aktuellen Eintrittsbedingungen beachten!
Für den Eintritt ins Hallen- und Freibad ist keine Registrierung notwendig – für andere Bereiche (Gastro, Massage, ….) teilweise schon. Begründung: lt. Verordnung trifft die Registrierungspflicht nur nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen. Die LINZ AG – Bäder werden als öffentliche Freizeiteinrichtung gesehen
Im Freien selbst gibt es keine Mengenbeschränkungen anhand der Quadratmeter – Es gilt die 2m-Abstandsregel. In Innenbereichen gilt die 20m²-Regel
Als Nachweis für einen Eintritt ist vom Kunden ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr durch ihn zu erbringen. Durch folgende Nachweise (lt. §1 Abs.2) ist wie folgt möglich:
- 1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
- ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
- ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
- eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
- ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
- b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
- ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
- ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.